AGB

I. Geltungsbereich

Alle Lieferungen und Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte, u. a., erfolgen ausschließlich auf Grundlage unserer nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklich schriftlichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden. Soweit der Vertragspartner Unternehmer im Sinne von 14 BGB ist, gelten diese Bedingungen auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner.

II. Angebot und Vertragsabschluss

1. Die in unseren Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder auf unserer Homepage enthaltenen Angaben, Abbildungen und Zeichnungen sind nur annähernd maßgeblich. Sie sind keine zugesicherten Eigenschaften, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung.
2. Handelsübliche Abweichungen, welche aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zwecke nicht beeinträchtigen.
3. Unsere Angebote sind freibleibend und werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich.

III. Preise

1. Unsere Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, netto ab Werk zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Dies gilt ebenso für Fracht, Verpackung, Porto, Versicherung, Zoll und sonstige Versandkosten. Die in unserem Angebot genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrundegelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch 3 Monate nach dem Datum unseres Angebotes. Bei Aufträgen mit Lieferung an
Dritte gilt der Besteller als Vertragspartner, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
2. Nachträgliche Änderungen bezüglich des Druckauftrages auf Veranlassung des Vertragspartners, einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes, werden dem Vertragspartner berechnet.
3. Skizzen, Entwürfe, Andrucke, Proofs, Korrekturabzüge, Datenhandling, Änderung angelieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Vertragspartner veranlasst sind, werden berechnet. Gleiches gilt für Datenübertragungen (z. B. per ftp, brennen auf CD, speichern auf gestellte Datenträger).
4. Erhöhen sich nach Auftragsbestätigung die Material- oder Lohnkosten in unserem Lieferwerk sowie Zölle, sonstige Verkaufssteuern oder Verkaufsabgaben, sind wir im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses oder wenn die Lieferung mehr als 3 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen soll, zur Erhöhung nach billigem Ermessen berechtigt. Gleiches gilt, wenn die Lieferung vom Vertragspartner nicht binnen 3 Monaten nach Vertragsabschluss abgerufen wird oder
aus Gründen, die im Risikobereich des Vertragspartners liegen, nicht zu den bei Vertragsabschluss vorgesehenen Bedingungen erfolgen kann. Bei einer Preissteigerung von mehr als 10 % ist der Vertragspartner berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag hinsichtlich der nichtabgenommenen Menge zurückzutreten.

IV. Zahlung

1. Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten.
2. Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- und Kartonmengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen kann hierfür Vorauszahlung verlangt werden.
3. Bei uns unbekannten Vertragspartnern behalten wir uns das Recht vor Vorauskasse zu fordern.
4. Bei Zielüberschreitungen tritt sofortiger Zahlungsverzug ein und damit sind wir berechtigt, vom Verfalltag an Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank bei Verbrauchern und 8 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank bei Unternehmern zu berechnen.
5. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Vertragspartner ist jedoch berechtigt uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
6. Treten wesentliche Verschlechterungen in den Vermögensverhältnissen des Vertragspartners ein, die Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit begründen, werden unsere Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Vertragspartner sofort fällig. Darüber hinaus sind wir berechtigt, unsere Lieferungen und Leistungen zurückzubehalten und dem Vertragspartner eine angemessene Frist für die Leistung von Vorauszahlungen oder Stellung von Sicherheiten zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
7. Die Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen des Vertragspartners ist diesem nur gestattet, wenn es sich dabei um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.

V. Lieferung/Versand

1. Lieferfristen beginnen mit dem Tag unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und nicht vor Eingang vom Vertragspartner zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Bestätigung der Lieferfristen bedarf der Schriftform.
2. Sind keine Liefertermine vereinbart, wohl aber eine nach bestimmten Zeitraum bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit dem Tag der Freigabe.
3. Für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Fertigungsmuster u. ä. durch den Vertragspartner ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen und zwar vom Tage der Absendung an den Vertragspartner bis zum Tage des Eintreffens einer Stellungnahme. Verlangt der Vertragspartner nach Auftragserteilung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit und zwar mit der Bestätigung der Änderung.
4. Die Lieferzeit endet mit dem Tage, an dem die Ware das Lieferwerk verlässt oder bei Versandunmöglichkeit eingelagert wird.
5. Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Ware ist nach den jeweiligen Speditionsbedingungen des Transportführers versichert.
6. Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Im Falle des Verzuges ist die Haftung jedoch auf vorhersehbare, typischerweise eintretende Schäden begrenzt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.
7. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zum Rücktritt vom Vertrag. Die Lieferfrist verlängert sich um die Dauer der Behinderung und unter Berücksichtigung einer angemessenen Anlaufzeit.
8. Wird die Behinderung voraussichtlich nicht in angemessener Zeit beendet sein, sind wir berechtigt, ohne eine Verpflichtung zur Nachlieferung oder von Schadenersatz ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners wegen eines solchen Rücktritts sind ausgeschlossen. Ein derartiger Rücktritt berührt unsere Ansprüche aus etwaig erfolgten Teillieferungen nicht. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn wir auf seine Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist erklären, ob wir vom Vertrag zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
9. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Vertragspartners um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, können wir dem Vertragspartner für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Ware berechnen. Die Wahl von Versandart und -weg behalten wir uns vor, wenn nichts anderes in der jeweiligen Bestellung vereinbart ist.
10. Eine Transportversicherung wird nur auf besonderen Wunsch und zu Lasten des Vertragspartners abgeschlossen.
11. Selbstabholern, die keinen Euro-Paletten-Tausch bei Abholung vornehmen, werden 10,– Euro pro Euro-Palette in Rechnung gestellt.
12. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, die im Rahmen unserer Zahlungsbedingungen zur Zahlung fällig werden.

VI. Annahmeverzug

Kommt der Vertragspartner mit der Annahme in Verzug, so sind wir berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf anderweitig über die Ware zu verfügen oder den Vertragspartner mit angemessener verlängerter Nachfrist zu beliefern.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung sowie aller mit dem Vertragsverhältnis zusammenhängenden Nebenforderungen und bei Unternehmen aller sonstigen vom Vertragspartner aus der Geschäftsverbindung mit uns geschuldeten Forderungen unser Eigentum. Vor vollständiger Bezahlung darf die Ware weder verpfändet noch zur Sicherstellung übereignet werden. Zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware ist der Vertragspartner nur mit der Maßnahme berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf an uns übergeht und unsere schriftliche Einverständniserklärung
vorliegt. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Vertragspartner hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen berechtigten Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an uns ab. Auf unser Verlangen ist der Vertragspartner verpflichtet, uns unverzüglich alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung
unserer Rechte gegenüber dem Kunden des Vertragspartners erforderlich sind.
2. Erfolgt die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Vertragspartners, und ist hiervon die Vorbehaltsware tangiert, so ist uns dies schriftlich unter Angabe aller erforderlichen Daten (Vollstreckungsorgan, Aktenzeichen) gegebenenfalls unter Beifügung von Vollstreckungsprotokollen mitzuteilen.
3. Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Vorlagen, Speichermedien, gestellten Daten, Manuskripten, Filmen und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß §369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu, sofern der Vertragspartner Unternehmer ist.

VIII. Freigaben

Der Auftraggeber hat alle ihm zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse auf Satzfehler und sonstige Fehler sowie auf Richtigkeit zu prüfen und druckreif erklärt zurückzugeben. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind. Das Gleiche gilt auch für alle weiteren Freigabeerklärungen zur weiteren Herstellung.

IX. Druckfarben und Papier

Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren (Offsetdruck, Siebdruck, Digitaldruck) können geringfügige Farbabweichungen vom Original sowie innerhalb der Auflage und zwischen Andrucken und Auflagendruck vorkommen. Sie berechtigen nicht zur Mängelrüge. Grundlage für Abweichungstoleranzen ist der Prozessstandard Offsetdruck nach der ISO-Norm 12647-2. Informationen dazu erhalten Sie unter www.eci.org oder bei unserem Zertifizierungspartner unter www.ctpundprint.de. Zwischen dem vom Vertragspartner genehmigten Muster und den gelieferten Papieren können geringfügige Gewichtsdifferenzen und Qualitätsabweichungen auftreten, bedingt durch technische Gegebenheiten bei den Lieferanten, beim Druck sowie beim Versand und bei der Lagerung. Für die eingesetzten Materialien gelten bezügl. Qualität, Verwendungsspezifikation und Lagerfähigkeit die Bedingungen des jeweiligen Herstellers und/oder Lieferanten. Die Bedingungen werden auf Wunsch zugesandt. Der Auftragnehmer haftet bei Verträgen mit Unternehmern nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. Der Auftragnehmer und Auftraggeber erkennen bei Streitigkeiten über Farbtoleranzen, Papier und sonstige zugesicherten Eigenschaften der gefertigten Ware erstellte Gutachten des Forschungsinstituts FOGRA an.
Der Auftraggeber kann jederzeit ein Gutachten auf Wunsch anfordern. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber, es sei denn, dem Auftragnehmer wird durch das Gutachten Vorsatz oder grobfahrlässige Handlung nachgewiesen.

X. Beanstandungen/Mängelhaftung

1. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, anderenfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten für den Unternehmer ausgeschlossen. Versteckte Mängel, die nach der dem Unternehmer obliegenden unverzüglichen Untersuchung der Ware zu diesem Zeitpunkt nicht feststellbar waren, hat dieser innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Ware den Auftragnehmer verlassen hat, ebenfalls schriftlich anzuzeigen.
2. Bei berechtigten Mängeln ist der Auftragnehmer bei Unternehmern nach seiner Wahl bei Verbrauchern nach deren Wahl, zuerst zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das Gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder
Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber jedoch vom Vertrag zurücktreten. Die Haftung für Mängelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurde.
3. Mangel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zu Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
4. Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.

XI. Verwahrung/Versicherung

1. Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger, Datenträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
2. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
3. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.

XII. Archivierung

Dem Auftraggeber zur Verfügung gestellte Daten werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert.
Die vorstehend genannten Produkte werden bis zu einer Zeit von 3 Jahren verwahrt bzw. gespeichert. Sollte innerhalb von 3 Jahren die archivierten Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, keine Verwendung mehr gefunden haben, werden diese ohne Information an den Auftraggeber gelöscht bzw. vernichtet (z.B. Daten für eventuelle Nachdrucke).
Für Beschädigungen, insbesondere von archivierten Daten, kann der Auftragnehmer nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es wird ihm Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen. Dies gilt auch bei Brand, Blitzschlag sowie Soft- und Hardwarezerstörung. Sollten die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.

XIII. Allgemeine Haftungsbegrenzung

In allen Fällen, in denen wir abweichend von den vorstehenden Bedingungen aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- und/oder Aufwendungsersatz verpflichtet sind, haften wir nur soweit uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleibt die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein grobes Verschulden vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist damit nicht verbunden.

XIV. Urheberrecht

1. Die vom Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Filme, Daten, Druckplatten und Stanzformen bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht ausgeliefert.
2. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

XV. Impressum

Wir behalten uns das Recht vor, an geeigneter Stelle der von uns gelieferten Artikel unseren Firmennamen anzubringen, außer der Auftraggeber hat die Zustimmung ausdrücklich verweigert.

XVI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten, einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse, ist der Sitz des Auftragnehmers, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
3. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien unterliegen dem deutschen Recht, unter Ausschluss des UNKaufrechts. Dies gilt auch für alle Geschäfte und Verkäufe ins Ausland. Im Übrigen erkennt der Vertragspartner im Ausland diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ausdrücklich mit Auftragserteilung als vereinbart an.

01.08.2015 Frischmann Druck und Medien GmbH